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Was Sie zur Bewerbung wissen müssen

Was Sie zur Bewerbung wissen müssen

 

In welcher Form und bis wann muss eine Bewerbung eingereicht werden?

Die Bewerbung muss durch den Kreis bzw. die kreisfreie Stadt, auf dessen oder deren Gebiet der Nationalpark eingerichtet werden soll, erfolgen.

Eine Bewerbung setzt Kreistagsbeschlüsse der Kreise bzw. Ratsbeschlüsse der kreisfreien Städte, auf deren Gebiet der Nationalpark eingerichtet werden soll, bzw. entsprechende Bürgerentscheide voraus. Die Bewerbung eines Kreises bzw. einer kreisfreien Stadt erfasst nur die Flächen des jeweiligen Kreises bzw. kreisfreien Stadt. Für die Prüfung der weiteren Voraussetzungen werden nur solche Flächen berücksichtigt, für die eine wirksame Bewerbung vorliegt.

Die Bewerbung ist formlos unter Benennung der Gebietskulisse möglich.

Die Bewerbungen müssen bis zum 30. Juni 2024 beim Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr NRW per E-Mail an nationalpark@munv.nrw.de oder postalisch (Emilie-Preyer-Platz 1, 40479 Düsseldorf) eingereicht werden.

Die in der Bewerbung benannte Gebietskulisse kann die landeseigenen Flächen umfassen, die das Land Nordrhein-Westfalen zu Beginn des Findungsprozesses benannt hat (s. Karte am Ende der Seite). Darüber hinaus können Flächen Dritter in das Gebiet integriert werden. In diesem Fall muss zum Zeitpunkt der Bewerbung eine schriftliche Bekundung der Eigentümerin bzw. des Eigentümers vorliegen, mit der Benennung der Flächen einverstanden zu sein und zum Verkauf, zum Tausch oder zur dauerhaften Verpachtung der Flächen grundsätzlich bereit zu sein.

 

Was geschieht mit laufenden Bürgerbegehren/-entscheiden?

Für Bürgerbegehren oder Bürgerentscheide gilt Vertrauensschutz: Wurde bis zum 2. April 2024 wenigstens eine Mitteilung im Sinne des § 23 Abs. 2 S. 3 KrO NW bzw. § 26 GemO NW über ein Bürgerbegehren auf Abgabe einer Bewerbung für die Einrichtung eines Nationalparks bei einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt eingereicht, kann die Bewerbung einen Monat nach Abschluss des Bürgerbegehrens durch einen dem Begehren entsprechenden Beschluss oder – falls ein solcher Beschluss nicht erfolgt – dem erfolgreichen Abschluss eines Bürgerentscheides erfolgen. Gelten keine gesetzlichen Fristen, müssen die Antragstellerinnen und Antragsteller alle erforderlichen Verfahrensschritte unverzüglich durchführen.

 

Wie wird entschieden, welche Bewerberregion zum Nationalpark wird?

Die Entscheidung über die Einrichtung des zweiten Nationalparks trifft die Landesregierung.

Voraussetzung ist zunächst das Vorliegen einer wirksamen Bewerbung (s. Frage oben „In welcher Form und bis wann muss eine Bewerbung eingereicht werden?“).

Da es sich bei einem Nationalpark um eine Schutzgebietskategorie nach Naturschutzrecht handelt, kann eine Auswahl nur solcher Gebiete erfolgen, die die naturschutzfachlichen Kriterien nach § 24 Bundesnaturschutzgesetz erfüllen: Es handelt dabei sich um ein Gebiet, das großräumig, weitgehend unzerschnitten und von besonderer Eigenart ist, in einem überwiegenden Teil die Voraussetzungen eines Naturschutzgebiets erfüllt und sich in einem überwiegenden Teil in einem vom Menschen nicht oder wenig beeinflussten Zustand befindet oder geeignet ist, sich in einen Zustand zu entwickeln oder in einen Zustand entwickelt zu werden, der einen möglichst ungestörten Ablauf der Naturvorgänge in ihrer natürlichen Dynamik gewährleistet. Es gibt keine starre Mindestgröße für das Gebiet eines Nationalparks. 

Die Schutzkategorie Nationalpark lässt naturschutzrechtlich keinen zusätzlichen Windenergieausbau im Schutzgebiet zu. Die Auswahl eines zweiten Nationalparks und die Windenergieflächenziele für die jeweilige Planungsregion des Landesentwicklungsplans sind daher zu harmonisieren, damit eine Einrichtung eines Nationalparks in Betracht kommt. Soweit im Einzelfall weiterer Abstimmungsbedarf besteht, unterstützen Land und Bezirksregierung.

Die Bewerberinnen und Bewerber sollen zu den vorgenannten Mindestvoraussetzungen möglichst aussagekräftig in ihrer Bewerbung informieren.

 

Weitere Hinweise zur Bewerbung

Die Debatten der vergangenen Monate über die Einrichtung eines Nationalparks haben gezeigt, dass bestimmte Themen in nahezu jeder Region eine Rolle gespielt haben. Daher können die Bewerberinnen und Bewerber weitere Informationen zur Unterstützung ihrer Bewerbung darzustellen, u. a.:

  • Auswirkungen auf die Landwirtschaft,
  • Auswirkungen auf die Forst- und Holzwirtschaft,
  • Auswirkungen auf die Jagd und Fischerei,
  • regionale Identifikation,
  • Attraktivitätssteigerung / Image für die Region,
  • Potenziale und Auswirkungen für Tourismus / Naherholung,
  • Regionalwirtschaftliche Effekte,
  • mögliche Impulse für die regionale und örtliche Strukturentwicklung,
  • Auswirkung auf die Mobilität,
  • Potenzial Erweiterungsflächen.

Diese Punkte werden von der Landesregierung bei der Auswahlentscheidung zwischen mehreren Bewerbungen berücksichtigt. Die Landesregierung wird die hierzu benötigten Informationen selbst beiziehen. Darüber hinaus können die Kreise und kreisfreien Städte ihre Bewerbungen durch möglichst aussagekräftige Informationen zu den vorgenannten Punkten unterstützen.

 

Wie geht es nach der erfolgreichen Bewerbung weiter?

Nach einer Entscheidung der Landesregierung erfolgt die formelle Einrichtung des Nationalparks durch Rechtsverordnung. Diese regelt u.a. die Umsetzung der Schutzziele, Wegeplanungen und künftig mögliche Nutzungen des Gebietes. Die Verordnung wird unter enger Einbindung der regionalen Akteure erstellt. Darüber hinaus wird ein Nationalparkplan erarbeitet. Dieser regelt u. a. die Einbindung der Akteure über die in der Verordnung zu definierenden Gremien, vergleichbar etwa zum kommunalen Ausschuss im Nationalpark Eifel.

 

Geeignete Gebiete im Landeseigentum

Um dem Gründungsgedanken einen Anstoß zu geben, stellt das Land Nordrhein-Westfalen großräumig seine innerhalb einer Region liegenden, geeigneten Flächen zur Verfügung und bringt in den Findungsprozess die dafür geeigneten Potentiale des landeseigenen Waldes mit ein.

Die in der Grafik gezeigten Gebiete stellen eine Übersicht über großflächige, weitgehend unzerschnittene und naturschutzfachlich bedeutsame Flächen im Landeseigentum dar. Sie basiert auf einer Auswertung des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (Januar 2023). Es handelt sich um eine erste Einschätzung geeigneter Gebiete und ist damit nicht als abschließend zu sehen. Die Einbeziehung dieser Gebiete ist zudem keine Voraussetzung für die Teilnahme am Findungs- und Auswahlprozess.

 

Großflächig unzerschnittene Gebiete im Besitz des Landes NRW

 

  • Arnsberger Wald (Hochsauerlandkreis, Soest)
  • Ebbegebirge (Olpe, Märkischer Kreis)
  • Egge (Paderborn, Höxter, Lippe, Hochsauerlandkreis)
  • Hürtgenwald (Städteregion Aachen, Düren)
  • Reichswald (Kleve)
  • Rothaarkamm (Siegen-Wittgenstein)

 

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