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Betretungsrecht im Nationalpark

Betretungsrecht im Nationalpark

In Deutschland dürfen Bereiche der freien Natur zum Zweck der Erholung ungehindert betreten werden. Gilt das auch in Nationalparken? Häufig hört man ja, dass ein Nationalpark dann eingezäunt wird und dieses Betretungsrecht nicht mehr gilt.

Antwort

Hallo Gast, 

vielen Dank für Ihre Frage. Ziel eines Nationalparks ist es, die Natur ungestört sich selbst zu überlassen Gleichzeitig sollen Menschen möglichst viel von der einzigartigen Tier- und Pflanzenwelt profitieren. Soweit der Schutzzweck es erlaubt dienen Nationalparke daher auch der wissenschaftlichen Umweltbeobachtung, der naturkundlichen Bildung und dem Naturerlebnis der Bevölkerung. Ein Nationalpark bietet Besucherinnen und Besuchern an 365 Tagen im Jahr über unzählige Möglichkeiten, dem Alltag zu entfliehen, sich in der Natur zu bewegen und diese mit allen Sinnen zu erleben. Eine Umzäunung der zukünftigen Nationalparks ist nicht erforderlich oder vorgesehen, gleichzeitig ist es jedoch möglich, bei Bedarf, bereits bestehende Umzäunungen beizubehalten - beispielsweise um Sonderbiotope mit Weidetieren zu pflegen, wie es bereits jetzt auf der Velmerstot praktiziert wird. 

In der Kernzone, welche perspektivisch mindestens 51 % der Gesamtfläche ausmachen muss, unterliegt ein Nationalpark einem besonderen Schutz. Hier soll sich die Natur ohne Beeinflussung des Menschen frei entwickeln können. In der Regel gilt in den Kernzonen ein Wegegebot. Die Zonierung, Regelungen und das Wegegebot werden im Zuge der Ausarbeitung der Nationalparkverordnung unter Beteiligung der Öffentlichkeit und der Region aufgestellt.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Moderationsteam

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