KEIN Nationalpark Egge (Waldbauernverband Bezirksgruppe Lippe und WLV-Kreisverband Lippe)
Wir sehen die Voraussetzungen für einen Nationalpark nach § 24 BNatSchG als nicht gegeben:
"großräumig". Hier soll mit gut 12.000 ha Staatswald das Kriterium der Großräumigkeit erfüllt werden. Dabei handelt es sich jedoch um einen Flickenteppich sowie linienförmige, zerfledderte Gebietskulisse, die den naheliegenden Grundgedanken der Großräumigkeit i. S. einer in sich zusammengefassten Einheit nicht erfüllt.
"weitgehend unzerschnittenes" Gebiet. Dieser Wortlaut besagt also, dass es sich bei einem Nationalpark um ein grds. unzerschnittenes Gebiet handeln soll. Das Adjektiv "weitgehend" öffnet diese Unzerschnittenheit modal-adverbial nur als Ausnahme, d.h. ein Ein- oder sogar Durchschnitt ist nur in eng begrenzten Fällen möglich. Der vorgelegte Suchraum widerspricht dieser Vorgabe und kehrt diese Ausnahme faktisch in einen Regelfall einer weitgehenden Zerschneidung um.
"möglichst ungestörter Ablauf der Naturvorgänge in ihrer natürlichen Dynamik gewährleisten". Nationalparks werden zur Erfüllung dieser Voraussetzungen in Kernzonen als Raum für die natürliche Dynamik, sich anschließende Entwicklungszonen, die später in Kernzonen übergehen sollen und in Pufferzonen aufgeteilt. Der hier vorgelegte linienartige und an vielen Stellen schmale Suchraum lässt eine derartige Zonierung nicht zu, außer man nimmt die angrenzenden nicht landeseigenen, d.h. überwiegend im Privateigentum befindlichen Flächen mit in die Kulisse.