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Pufferzonen

Pufferzonen

Wegen des linienförmigen und tlw. schmalen Zuschnitts der Gebietskulisse wird es Pufferzonen geben müssen.
Wie groß werden diese Pufferzonen sein?
Welche Einschränkungen in der a) Land- und b) Waldbewirtschaftung wird es in diesen Pufferzonen geben?
Wie hoch sind die Ausgleichs- bzw. Entschädigungszahlungen für die Bewirtschaftungsbeschränkungen?

Antwort

 Lieber Gast,

danke für Ihren Beitrag! Nationalparke werden in der Praxis in verschiedene Schutzzonen aufgeteilt. Dies ist aufgrund der Größe dieser Schutzgebiete erforderlich, da Flächen in Nationalparken enthalten sein können, die sich nicht für den primären Schutzzweck des Prozessschutzes eignen, oder auf denen noch Maßnahmen erforderlich sind, um die Eignung für den Prozessschutz herzustellen. Häufig wird ein drei- oder vierstufiges Zonierungssystem verwendet, das Bundesnaturschutzgesetz gibt hier keine strikten Vorgaben (Dr. jur. Markus Appel LL. M. in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, § 24 Nationalparke, Nationale Monumente Rn. 34).

Die Größe der Zone, die dem Prozessschutz unterliegt (sogenannte Kernzone) muss perspektivisch einen Anteil von mindestens 51 % der Fläche erreichen, um den Vorgaben von § 24 Abs. 2 Bundesnaturschutzgesetz zu entsprechen. Bereits jetzt sind in der Egge insgesamt 1.068 ha als Wildnisgebiete und 130 ha als Naturwaldzellen ausgewiesen. Diese Flächen unterliegen bereits dem Prozessschutz.

Alle Arten von Zonen befinden sich auf dem Gebiet des Nationalparks. Angrenzend zu den als Nationalpark ausgewiesenen Flächen sind keine derartigen Zonen, welche an anderer Stelle bereits zu Unrecht als "Bannmeile" bezeichnet wurden, vorgesehen. Nach aktueller Rechtslage wird es keine Einschränkungen der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung auf angrenzenden Flächen geben. Bestrebungen hieran auf übergeordneter Ebene, z.B. durch die EU, etwas zu ändern, sind uns nicht bekannt.

Ihr Moderationsteam

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