Hallo Gast, vielen Dank für Ihre Nachfrage zu Kern- und Pufferzonen in einem Nationalpark.
Nationalparke werden in der Praxis in verschiedene Schutzzonen aufgeteilt. Dies ist aufgrund der Größe dieser Schutzgebiete erforderlich, da Flächen in Nationalparken enthalten sein können, die sich nicht für den primären Schutzzweck des Prozessschutzes eignen, oder auf denen noch Maßnahmen erforderlich sind, um die Eignung für den Prozessschutz herzustellen. Häufig wird ein drei- oder vierstufiges Zonierungssystem verwendet, das Bundesnaturschutzgesetz gibt hier keine strikten Vorgaben (Dr. jur. Markus Appel LL. M. in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, § 24 Nationalparke, Nationale Monumente Rn. 34). Die Größe der Zone, die dem Prozessschutz unterliegt (sogenannte Kernzone) muss perspektivisch einen Anteil von mindestens 51 % der Fläche erreichen, um den Vorgaben von § 24 Abs. 2 Bundesnaturschutzgesetz zu entsprechen. Bereits jetzt sind im Reichswald insgesamt 126 ha als Wildnisentwicklungsgebiete und 49 ha als Naturwaldzellen ausgewiesen. Diese Flächen unterliegen bereits dem Prozessschutz.
Alle Arten von Zonen befinden sich auf dem Gebiet des Nationalparks. Angrenzend zu den als Nationalpark ausgewiesenen Flächen sind keine derartigen Zonen, welche an anderer Stelle bereits zu Unrecht als "Bannmeile" bezeichnet wurden, vorgesehen. Nach aktueller Rechtslage wird es keine Einschränkungen der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung auf angrenzenden Flächen geben. Bestrebungen hieran auf übergeordneter Ebene, z.B. durch die EU, etwas zu ändern, sind uns nicht bekannt.
Besucherinnen und Besucher dürfen die Vielfalt eines Nationalparks auf eigene Faust entdecken, sofern sie sich an die Nationalparkregeln halten. Welche Schutzbestimmungen in einem Nationalpark erforderlich sind, wird - zu einem späteren Zeitpunkt - im Rahmen der Nationalparkverordnung und des Nationalparkplans erarbeitet und abgestimmt. Dazu gehört ebenfalls, im Rahmen des Wegeplans Wege vorzusehen. Beispielsweise ist das Sammeln von Pilzen, Nüssen oder Beeren in einigen Nationalparks so geregelt, dass diese außerhalb einer zu definierenden Kernzone für den Eigenbedarf gesammelt werden dürfen. Dies wird - ebenso wie die Regelungen zu Wegen - in der individuellen Nationalparkverordnung in den Regionen spezifiziert. Die Erstellung der Nationalparkverordnung wird dabei partizipativ vor Ort im Rahmen des Ausweisungsverfahrens erstellt. Als Orientierung finden Sie hier die Nationalparkverordnung des Nationalparks Eifel. Der Nationalpark Eifel ist in zwei Zonen eingeteilt. Dabei wird zwischen der Prozessschutzzone (= Kernzone) und der Pflegezone unterschieden. In der Prozessschutzzone soll die Natur ohne störende Einflüsse des wirtschaftenden Menschen sich selbst überlassen werden, während in der Pflegezone Eingriffe vorgenommen werden dürfen. Die Zugänglichkeit des Nationalparks ist aber nicht auf die Pflegezone beschränkt. Wanderwege führen durchaus durch Kernzonen, jedoch gilt hier wie etwa im gesamten Nationalparkgebiet Eifel ein striktes Wegegebot, d. h., die ausgewiesenen Wege dürfen nicht verlassen werden. Für Sie ebenfalls interessant könnte sein, dass es im Reichswald bereits Wildnisentwicklungsgebiete und Naturwaldzellen gibt, die sozusagen heute schon Kernzonen darstellen.
Viele Grüße, das Moderationsteam