Hallo Gast, vielen Dank für Ihre Fragen zu den Anforderungen des Bundesnaturschutzgesetz und der Perspektive des Reichswaldes ein Entwicklungsnationalpark zu sein.
Sie zitieren zu Recht das Bundesnaturschutzgesetz (BNatschG). Direkt nach dem von Ihnen herangeführten Satz wird im nächsten Satz des §24 BNatschG folgendes festgelegt: Nationalparke (...) sind Gebiete, die "sich in einem überwiegenden Teil ihres Gebiets in einem vom Menschen nicht oder wenig beeinflussten Zustand befinden oder geeignet sind, sich in einen Zustand zu entwickeln oder in einen Zustand entwickelt zu werden, der einen möglichst ungestörten Ablauf der Naturvorgänge in ihrer natürlichen Dynamik gewährleistet."
Der Reichswald würde sich also in einigen Teilen erst selbst in einen schützenswerten Zustand entwickeln oder dabei unterstützt werden müssen dies zu tun. Der Schutzzweck eines Nationalparks ist es die Natur sich selbst zu überlassen. Hierfür wird es aufgrund der vielfältigen kulturellen Überprägungen in unserer Landschaft erforderlich sein, für einige Bereiche zunächst lenkend einzugreifen und grobe Ziel-Lebensräume festzulegen. Wenn diese definiert sind, kann die schrittweise Wiederherstellung der potentiell natürlichen Gegebenheiten eingeleitet und gegebenenfalls durch aktives Eingreifen unterstützt werden, sofern dies notwendig ist.
Die jeweilige Nationalparkverwaltung führt diese im Rahmen des Nationalparkplans abgestimmten Schutz-, Entwicklungs-, Pflege- oder Waldumbaumaßnahmen durch.
Viele Grüße, das Moderationsteam