Hallo Gast, vielen Dank für Ihre Fragen zum Thema Trinkwasser, Totholz, Nitratwerten und der möglichen Nationalparkfläche.
Nationalparkverordnungen können Regelungen für den Bestandsschutz von Trinkwasserversorgungsanlagen enthalten. Die Wasserversorgung vor Ort wird durch die mögliche Ausweisung eines Nationalparks nicht gefährdet. Sollte ein förmliches Ausweisungsverfahren gestartet werden, wird die bestehende Trinkwasserversorgung der Bevölkerung in jedem Fall sichergestellt, da es sich hierbei um ein überragendes Interesse handelt. Sollten hinsichtlich der künftigen Anforderungen an die Trinkwasserversorgung neue Brunnen oder Änderungen der baulichen Anlagen notwendig werden, so ist auch dies in Abhängigkeit von der Nationalparkverordnung in der Regel möglich.
Die Erstellung der Nationalparkverordnung erfolgt partizipativ vor Ort im Rahmen des Ausweisungsverfahrens. Als Orientierung finden Sie hier die Nationalparkverordnung des Nationalpark Eifel. Dort sind beispielsweise nicht betroffene Handlungen, zulässige Handlungen oder Befreiungen geregelt. Aus § 16 ist ersichtlich, dass die Gewinnung von Trinkwasser sichergestellt wird.
Die Auswirkungen einer Nationalparkausweisung auf die Qualität des Grundwassers durch eine größere Menge an Totholz ist von einer Vielzahl von Faktoren abhängig und schwer prognostizierbar. Abhängig von der Baumart konnten Untersuchungen teils gesteigerte Nitratkonzentrationen unter Totholz feststellen. Der Nitrataustrag aus Totholz ist mitunter abhängig von den beteiligten Organismen und der Pilz- und Bakterienaktivität. Die Nitratkonzentration im Grundwasser verringert sich dabei bspw. durch die Aufnahme durch Pflanzenwurzeln, die Aktivität von Pilzen oder den Verbleib im Bodenwasser (weitere Informationen finden Sie hier).
Hinweise zur ohnehin vorhandenen Stickstoffdeposition aus der Luft sind beim Umweltbundesamt abrufbar. Dies ist unabhängig von einer Nationalparkausweisung gegeben.
Die potentielle Nationalparkkulisse im Reichswald wurde in der Karte auf der Startseite des Dialogs zum Reichswald markiert. Es ist nicht vorgesehen, dass diese Fläche ausgeweitet werden soll. Flächen, die sich nicht im Landesbesitz befinden, können nur unter Zustimmung der Eigentümerinnen und Eigentümer Teil eines Nationalparkgebietes werden, wobei die Initiative dazu von Eigentümerseite kommen müsste. Das Land NRW wird nicht proaktiv auf andere Eigentümerinnen und Eigentümer zugehen.
In bisher etablierten Nationalparken ist es üblich, dass eine Zonierung vorgenommen wird, der unterschiedliche Zielsetzungen zugrundeliegen. In der Regel werden die Zonen schrittweise in den Prozessschutz übergeleitet, wobei auch Managementzonen üblich sind, in denen bestimmte Eingriffe auch weiterhin zulässig sind.
Viele Grüße,
das Moderationsteam